Es wird eine vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zur Anpassung der Bestimmungen über den Versandhandel mit Arzneimitteln durchgeführt.
Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in der Schweiz streng geregelt. Gemäss Artikel 27 des Heilmittelgesetzes (HMG) ist er grundsätzlich verboten, kann aber in bestimmten Fällen von den Kantonen bewilligt werden. Eine Voraussetzung ist der Besitz einer kantonalen Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke sein (Art. 55 VAM). Zudem müssen Sicherheitsmassnahmen gegen die spezifischen Risiken dieser Verkaufsform getroffen werden. Bei der Bestellung muss zudem immer eine ärztliche Verschreibung beilgelegt werden, unabhängig davon, ob das Arzneimittel verschreibungspflichtig ist oder nicht.
Der Bundesrat hat basierend auf dem Bericht in Erfüllung des Postulates 19.3382 Stahl vom 22. März 2019 «Versandhandel mit nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln» einen Revisionsbedarf anerkannt. Im Rahmen der gemeinsam vom BAG und vom SECO in Auftrag gegeben vertieften RFA sollen die Auswirkungen einer Änderung der geltenden Bestimmungen auf die Wirtschaft insgesamt und auf die einzelnen Akteure analysiert werden.