Integrierende Bestandteile des vorliegenden Vertrages sind in nachstehender Rangfolge:
a) die vorliegende Vertragsurkunde inkl. allfälliger Nachträge dazu;
b) das Dokument „Allgemeine Vertragsbedingungen des Bundes für Forschungsverträge",
(Ausgabe Juni 2010, Stand Januar 2021), im Folgenden ,,AVB" genannt“:
https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/agb.html;
c) die Offerte der Auftragnehmerin vom 10. November 2023.
Im Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt die vorstehend genannte
Rangfolge. Bei Widersprüchen zwischen Dokumenten innerhalb derselben Hierarchiestufe gehen jüngere
Bestimmungen den älteren Bestimmungen vor.
Das Angebot der Auftragnehmerin darf die anderen Vertragsbestandteile nicht modifizieren, sondern
dient nur der Konkretisierung von Punkten, welche in den anderen Vertragsbestandteilen nicht hinreichend
geregelt sind.
Die Vertragsparteien bestätigen mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages, dass sie im Besitze
der bereits bestehenden, obgenannten Vertragsbestandteile sind und diese auch in der genannten
Rangfolge anerkennen.