Integrierende Bestandteile des vorliegenden Vertrages sind in nachstehender Rangfolge:
a) die vorliegende Vertragsurkunde inkl. allfälliger Nachträge dazu;
b) das Dokument „Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge“,
(Ausgabe September 2016, Stand Januar 2021), im Folgenden „AGB“:
https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/agb.html;
c) die Offerte der Auftragnehmerin vom 14. April 2023.
Im Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt die vorstehend genannte Rangfolge.
Bei Widersprüchen zwischen Dokumenten innerhalb derselben Hierarchiestufe gehen jüngere Bestimmungen
den älteren Bestimmungen vor.
Das Angebot der Auftragnehmerin darf die anderen Vertragsbestandteile nicht modifizieren, sondern dient
nur der Konkretisierung von Punkten, welche in den anderen Vertragsbestandteilen nicht hinreichend geregelt
sind.
Die Vertragsparteien bestätigen mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages, dass sie im Besitze
der bereits bestehenden, obgenannten Vertragsbestandteile sind und diese auch in der genannten Rangfolge
anerkennen.