Integrierende Bestandteile des vorliegenden Vertrages sind in nachstehender Rangfolge:
a) die vorliegende Vertragsurkunde inkl. allfälliger Nachträge dazu;
b) die Ausschreibungsunterlagen vom 20. Februar 2020 insbesondere das Pflichtenheft der
Auftraggeberin;
c) das Dokument „Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bundes für
Forschungsaufträge“, (Ausgabe 2010, Stand Januar 2021), im Folgenden: „AGB“
https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/agb.html;
d) das Angebot der Auftragnehmerin vom 18. Oktober 2022.
Im Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt die vorstehend genannte
Rangfolge. Bei Widersprüchen zwischen Dokumenten innerhalb derselben Hierarchiestufe gehen
jüngere Bestimmungen den älteren Bestimmungen vor.
Das Angebot der Auftragnehmerin darf die anderen Vertragsbestandteile nicht modifizieren, sondern
dient nur der Konkretisierung von Punkten, welche in den anderen Vertragsbestandteilen nicht
hinreichend geregelt sind.
Die Vertragsparteien bestätigen mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages, dass sie im
Besitze der bereits bestehenden, obgenannten Vertragsbestandteile sind und diese auch in der
genannten Rangfolge anerkennen.