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Forschungsstelle
BFS
Projektnummer
0150002538
Projekttitel
Regionale Analysen im Gesundheitswesen

Texte zu diesem Projekt

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Schlüsselwörter
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Kurzbeschreibung
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Projektziele
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Erfasste Texte


KategorieText
Schlüsselwörter
(Deutsch)
Gesundheitswesen; Versorgungsatlas; Atlas; Gesundheitsversorgung
Kurzbeschreibung
(Deutsch)
lm Juni 2017 wurde der Schweizer Atlas der Gesundheitsversorgung («Versorgungsatlas») publiziert. Der Atlas entstand in einer Zusammenarbeit zwischen dem Institut für Sozial- und Praventivmedizin (ISPM) der Universitat Bern und dem Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (Obsan). 
lm Jahr 2021 haben das Obsan und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein Expertenmandat zum «Relaunch Versorgungsatlas» vergeben. Mit dem Relaunch des Versorgungsatlas wird der bestehende Atlas (www.versorgungsatlas.ch) technisch und inhaltlich aktualisiert. Zusatzlich zum Expertenmandat ist das Obsan an einer Begutachtung der im Versorgungsatlas verwendeten statistischen Methoden interessiert und vergibt dazu ein entsprechendes «Methodenmandat».
Projektziele
(Deutsch)
lntegrierende Bestandteile des vorliegenden Vertrages sind in nachstehender Rangfolge: 
a) die vorliegende Vertragsurkunde inkl. allfalliger Nachtrage dazu;
b) die Dokumente:
- ,,Allgemeine Geschaftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsauftrage", (Aus­gabe September 2016, Stand Januar 2021 ), im Folgenden ,,AGB";
- ,,Allgemeine Vertragsbedingungen des Bundes für Forschungsvertrage", (Ausgabe Juni 2010, Stand Januar 2021 ), im Folgenden ,,AVB":
https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/agb.html;
c) die Offerte der Auftragnehmerin vom 18. Januar 2022.
m Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt die vorstehend genannte Rangfolge. Bei Widersprüchen zwischen Dokumenten innerhalb derselben Hierarchiestufe gehen jün­gere Bestimmungen den alteren Bestimmungen vor. 
Das Angebot der Auftragnehmerin darf die anderen Vertragsbestandteile nicht modifizieren, sondern dient nur der Konkretisierung von Punkten, welche in den anderen Vertragsbestandteilen nicht hinrei­chend geregelt sind. 
Die Vertragsparteien bestatigen mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages, dass sie im Be­sitze der bereits bestehenden, obgenannten Vertragsbestandteile sind und diese auch in der genannten Rangfolge anerkennen.