lntegrierende Bestandteile des vorliegenden Vertrages sind in nachstehender Rangfolge:
a) die vorliegende Vertragsurkunde inkl. allfalliger Nachtrage dazu;
b) die Dokumente:
- ,,Allgemeine Geschaftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsauftrage", (Ausgabe September 2016, Stand Januar 2021 ), im Folgenden ,,AGB";
- ,,Allgemeine Vertragsbedingungen des Bundes für Forschungsvertrage", (Ausgabe Juni 2010, Stand Januar 2021 ), im Folgenden ,,AVB":
https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/agb.html;
c) die Offerte der Auftragnehmerin vom 18. Januar 2022.
m Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt die vorstehend genannte Rangfolge. Bei Widersprüchen zwischen Dokumenten innerhalb derselben Hierarchiestufe gehen jüngere Bestimmungen den alteren Bestimmungen vor.
Das Angebot der Auftragnehmerin darf die anderen Vertragsbestandteile nicht modifizieren, sondern dient nur der Konkretisierung von Punkten, welche in den anderen Vertragsbestandteilen nicht hinreichend geregelt sind.
Die Vertragsparteien bestatigen mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages, dass sie im Besitze der bereits bestehenden, obgenannten Vertragsbestandteile sind und diese auch in der genannten Rangfolge anerkennen.