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Unité de recherche
BFEG
Numéro de projet
303-2021-09
Titre du projet
Rechtsgutachten Diskriminierungsverbot (Art. 4 Istanbul-Konvention)

Textes relatifs à ce projet

 AllemandFrançaisItalienAnglais
Mots-clé
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Description succincte
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Objectifs du projet
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Résumé des résultats (Abstract)
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Mise en oeuvre et application
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Textes saisis


CatégorieTexte
Mots-clé
(Allemand)
Istanbul-Konvention, Diskriminierungsverbot
Description succincte
(Allemand)

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) bezweckt, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 lit. a Istanbul-Konvention). Die Auslegung des darin enthaltenen Nichtdiskriminierungsgrundsatzes von Art. 4 Abs. 3 Istanbul-Konvention ist umstritten. In einem juristischen Gutachten soll dargelegt und kritisch diskutiert werden, wie dieses Diskriminierungsverbot insbesondere in Bezug auf die sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität und den Aufenthaltsstatus auszulegen ist und inwiefern sich das Auslegungsresultat auf den Zweck sowie den Geltungsbereich der Konvention auswirkt.

Objectifs du projet
(Allemand)

In einem juristischen Gutachten soll dargelegt und kritisch diskutiert werden, wie der Nichtdiskriminierungsgrundsatz der Istanbul-Konvention auszulegen ist (insbesondere das Diskriminierungsverbot in Bezug auf die sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität und den Aufenthaltsstatus) und inwiefern sich das Auslegungsresultat auf den Zweck sowie den Geltungsbereich der Konvention auswirkt.

Résumé des résultats (Abstract)
(Allemand)

Rechtsgutachten des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) zum Diskriminierungsverbot gemäss Artikel 4 Absatz 3 Istanbul-Konvention und zum Geltungsbereich gemäss Artikel 2.

Mise en oeuvre et application
(Allemand)

Rechtsgutachten des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) zum Diskriminierungsverbot gemäss Artikel4 Absatz3 Istanbul-Konvention und zum Geltungsbereich gemäss Artikel2.