Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) bezweckt, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 lit. a Istanbul-Konvention). Die Auslegung des darin enthaltenen Nichtdiskriminierungsgrundsatzes von Art. 4 Abs. 3 Istanbul-Konvention ist umstritten. In einem juristischen Gutachten soll dargelegt und kritisch diskutiert werden, wie dieses Diskriminierungsverbot insbesondere in Bezug auf die sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität und den Aufenthaltsstatus auszulegen ist und inwiefern sich das Auslegungsresultat auf den Zweck sowie den Geltungsbereich der Konvention auswirkt.