ServicenavigationHauptnavigationTrailKarteikarten


Forschungsstelle
EBG
Projektnummer
303-2021-09
Projekttitel
Rechtsgutachten Diskriminierungsverbot (Art. 4 Istanbul-Konvention)

Texte zu diesem Projekt

 DeutschFranzösischItalienischEnglisch
Schlüsselwörter
Anzeigen
-
-
-
Kurzbeschreibung
Anzeigen
-
-
-
Projektziele
Anzeigen
-
-
-
Abstract
Anzeigen
-
-
-
Umsetzung und Anwendungen
Anzeigen
-
-
-

Erfasste Texte


KategorieText
Schlüsselwörter
(Deutsch)
Istanbul-Konvention, Diskriminierungsverbot
Kurzbeschreibung
(Deutsch)

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) bezweckt, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 lit. a Istanbul-Konvention). Die Auslegung des darin enthaltenen Nichtdiskriminierungsgrundsatzes von Art. 4 Abs. 3 Istanbul-Konvention ist umstritten. In einem juristischen Gutachten soll dargelegt und kritisch diskutiert werden, wie dieses Diskriminierungsverbot insbesondere in Bezug auf die sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität und den Aufenthaltsstatus auszulegen ist und inwiefern sich das Auslegungsresultat auf den Zweck sowie den Geltungsbereich der Konvention auswirkt.

Projektziele
(Deutsch)

In einem juristischen Gutachten soll dargelegt und kritisch diskutiert werden, wie der Nichtdiskriminierungsgrundsatz der Istanbul-Konvention auszulegen ist (insbesondere das Diskriminierungsverbot in Bezug auf die sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität und den Aufenthaltsstatus) und inwiefern sich das Auslegungsresultat auf den Zweck sowie den Geltungsbereich der Konvention auswirkt.

Abstract
(Deutsch)

Rechtsgutachten des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) zum Diskriminierungsverbot gemäss Artikel 4 Absatz 3 Istanbul-Konvention und zum Geltungsbereich gemäss Artikel 2.

Umsetzung und Anwendungen
(Deutsch)

Rechtsgutachten des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) zum Diskriminierungsverbot gemäss Artikel4 Absatz3 Istanbul-Konvention und zum Geltungsbereich gemäss Artikel2.