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Forschungsstelle
BJ
Projektnummer
73734
Projekttitel
Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte zu diesem Projekt

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Abstract
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Umsetzung und Anwendungen
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Erfasste Texte


KategorieText
Abstract
(Deutsch)

Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht dient in erster Linie dem Schutz der Betroffenen bzw. dem Wohl des Kindes. Nahestehenden Personen kommt im Kindes- und Erwachsenen-schutz eine dienende Funktion zu, um den Schutz der Betroffenen und Kinder zu garantieren. Den nahestehenden Personen darüber hinaus eine verstärkte Rechtsposition einzuräumen, stünde im Widerspruch zu den sonstigen Wertentscheidungen des Gesetzgebers und würde die Vorrangstellung des Schutzes der Betroffenen und des Wohls des Kindes relativieren. Wer gesetzlich und damit generell-abstrakt nahestehende Personen als Beistandsperson oder als Platzierungsort für Kinder ungeachtet der konkreten Umstände bevorzugt, relativiert den Schutz der Betroffenen, der erst die behördliche Massnahme rechtfertigt. Die Behörden könn-ten diesfalls nicht mehr die den individuellen Schutzbedürfnissen geeignetste Lösung treffen. Zudem bestehen Bedenken, eine gesetzliche Vorranglösung festzuschreiben, welche in der Realität in vielen Fällen gar nicht zur Verfügung steht. Dort, wo familiennahe Ressourcen be-stehen, dürften diese bereits jetzt schon genutzt werden. Schliesslich müsste die bestehende Kausalhaftung der Kantone für das Verhalten der Beistände dann hinterfragt werden, wenn das Ermessen bei der Wahl der Beistände erheblich eingeschränkt würde. In Bezug auf einen vermehrten Einbezug von nahestehenden Personen in der Sachverhaltsermittlung ist zu kon-statieren, dass es schweizerischer Tradition entspricht, in Verfahrensordnungen nicht für alle Fälle generell vorzuschreiben, welche Sachverhaltsermittlungsschritte jeweils vorgenommen werden müssen. Ein allfällig gesetzlich vorgegebener Einbezug nahestehender Personen müsste unter dem Vorbehalt der Ablehnung durch die Betroffenen, des Wohls des Betroffenen sowie der Verfahrensökonomie stehen. Die verschiedenen Möglichkeiten von nahestehenden Personen, sich zu Gunsten der Betroffenen auf dem Rechtsweg gegen behördliche Ent-scheide wehren zu können, könnten optimiert werden (grosszügigere Gewährung der Partei-stellung, Beschwerderecht bis ans Bundesgericht). Bei Gefährdungsmeldungen stehen in der Praxis zahlreiche standardisierte Verfahren zur Verfügung, und es sind keine normativen oder institutionellen Schwachstellen erkennbar. Die Sensibilisierung, dass die entsprechenden Ver-fahren eine sachgerechte Kommunikation erfordern, erscheint weit verbreitet. Die Varianz von Gefährdungsmeldungen (hinsichtlich Herkunft und Art der Meldungen, der Betroffenen sowie der Gefährdungslage) ist derart gross, dass allgemeingültige Vorgaben über die jetzigen ge-setzlichen Bestimmungen hinaus nicht indiziert sind. Die oben erwähnten Optimierungen pro-zeduraler Natur würden aber auch zu einer Verbesserung der Stellung nahestehender Perso-nen im Kontext von Gefährdungsmeldungen führen.

Umsetzung und Anwendungen
(Deutsch)
Auf der Basis des Berichts ist zurzeit eine Expertengruppe an der Ausarbeitung eines Vorentwurfs. Dieser wird Ende Jahr/Anfang 2020 in die Vernehmlassung geschickt werden.