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Forschungsstelle
BJ
Projektnummer
3834747
Projekttitel
Überprüfung des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift als Voraussetzung an den provisorischen Rechtsöffnungstitel

Texte zu diesem Projekt

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Abstract
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Umsetzung und Anwendungen
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Erfasste Texte


KategorieText
Abstract
(Deutsch)

Die dem Bundesgericht erst im Jahr 2007 ermöglichte umfassende

Rechtsprüfung der Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 SchKG macht sich

bemerkbar. Zu vielen der Fragen, die Gegenstand dieses Gutachtens sind,

gibt es noch keine (breite) höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass die

erstinstanzliche Rechtspraxis häufig noch uneinheitlich ist.

Die erstinstanzliche Gerichtspraxis und die Literatur zum Formerfordernis des

Art. 82 Abs. 1 SchKG sind geprägt von dem Dogma der eigenhändigen

Unterschrift, das jedenfalls nur solche Formen elektronisch übermittelter

Erklärungen anerkennt, für die es eine eigenhändig unterzeichnete, physische

Originalurkunde geben kann.

Die Rechtsentwicklung hat sich an das Telefax und den per E-Mail versandten

Scan angepasst, ist dabei jedoch stehen geblieben. Der Vertragsschluss per

E-Mail, Internetmaske, Messenger-Dienst, eingescannter Unterschrift oder per

Unterschrift auf dem Unterschriften-Pad wird für das Unterschriftserfordernis

des Art. 82 Abs. 1 SchKG mehrheitlich nicht anerkannt. Als Alternative bleibt

weiterhin die qualifizierte, elektronische Signatur gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR,

die als Kommunikationsform jedoch offenbar nicht flächendeckend

Verbreitung gefunden hat.

Verträge, die mit digitalen Kommunikationsmitteln abgeschlossen werden,

entsprechen nach Auffassung des überwiegenden Teils der Lehre und der

erstinstanzlichen Gerichte nicht den Anforderungen des Art. 82 Abs. 1 SchKG.

Die Erfolgsaussichten, sie mittels der provisorischen Rechtsöffnung

durchzusetzen, sind derzeit gering.

Die Ausweichstrategie, die eigenhändige Unterschrift des Betriebenen im

Nachhinein anlässlich der Vertragsdurchführung einzuholen, ist ebenfalls

vielfältigen Fallstricken ausgesetzt. Zu diesen gehört nicht nur eine grosse

Zurückhaltung bei der Anerkennung der auf dem Unterschriften-Pad

geleisteten Unterschrift, sondern genauso die Rechtsunsicherheit über die

Frage, ob eine Unterschrift anlässlich der Abnahme der vertraglichen Leistung

überhaupt als Bekräftigung der Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1

SchKG angesehen werden kann. Hier macht sich bemerkbar, dass es insoweit

noch keine breite bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Dogmatik der

zusammenhängenden Urkunde gibt.

Die Uneinheitlichkeit der erstinstanzlichen Rechtsöffnungspraxis betrifft nicht

nur die vom Gläubiger sicherzustellenden Voraussetzungen gemäss Art. 82

Abs. 1 SchKG, sondern auch die Bedingungen, unter denen der Betriebene

verfahrensmässigen Schutz erfährt. Schweizweit gibt es deutliche

Unterschiede bei der Gestaltung des Verfahrens. An vielen Gerichten

überwiegt eine Praxis, die das Rechtsöffnungsverfahren kategorisch als

schriftliches Schnellverfahren handhabt, was von Gesetzes wegen nicht in

jedem Fall geboten ist.

Umsetzung und Anwendungen
(Deutsch)
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