Eine Erhöhung der Umsatzschwelle auf 500'000 Franken würde eine administrati-ve Entlastung für alle Unternehmen zusammen von jährlich rund 60'000 Franken bedeuten. Selbst bei einem grosszügigeren Szenario läge die administrative Entlas-tung bei nur rund 250'000 Franken pro Jahr. Die Erhöhung des Umsatzschwellen-werts würde somit kaum zu einer administrativen Entlastung führen.
Der im Gegenzug dazu diskutierte Vorschlag einer Reduktion des Schwellenwerts hätte hingegen substanzielle Auswirkungen auf die administrative Belastung der Unternehmen: Von der Eintragungspflicht betroffen wären rund 92'000 Unterneh-men zusätzlich. Sie würden die Kosten eines Handelsregistereintrags sowie der damit einhergehenden notwendigen Aktualisierungen zu tragen haben. Einmalige Kosten für die Einzelunternehmen von etwa 24 Mio. Franken und jährliche Kosten von über 3 Mio. Franken würden resultieren.
Die Ergebnisse der RFA deuten darauf hin, dass insgesamt von keinen gesamtwirt-schaftlich substantiellen Auswirkungen auf beispielsweise Märkte, Wachstum, Wettbewerb oder Standort auszugehen ist.
Die Studie zeigt auch auf, dass die Auswirkungen in Bezug auf die mit der Eintra-gung ins Handelsregister verknüpfte Konkurs- und Wechselschuldbetreibung Schuldner resp. Gläubiger unterschiedlich und zudem teils gegenläufig wären. Ob eine Änderung des aktuellen Umsatzschwellenwerts geboten ist, hängt somit we-sentlich vom Blickwinkel ab.
Ein Handlungsbedarf einer Schwellenwerterhöhung drängt sich mit den Ergebnis-sen der vorliegenden Studie nicht auf. Die damit erwartete administrative Entlas-tung ist sehr gering. Grund dafür ist, dass der Nutzen eines Handelsregistereintrags die damit verbundenen Kosten überwiegt und sich daher viele Unternehmen auch ohne Pflicht eintragen lassen. Eine Reduktion des Schwellenwerts hätte hingegen hohe administrative Kosten für die betroffenen Unternehmen zur Folge.
Entsprechend skizziert die RFA verschiedene alternative Vorschläge, welche die administrative Entlastung der Unternehmen im Bereich Handelsregister in den Vordergrund stellen. Diese schliessen teils an bereits angegangene Massnahmen an und können mit dem Oberbegriff „Prozessoptimierung" beschrieben werden. Ihr vielleicht grösster Vorteil: Die administrative Entlastung würde allen Unternehmen im Handelsregister zugutekommen, nicht nur einem (kleinen) Teil der Einzelunter-nehmen.