Die Wirksamkeit von Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung umweltgefährdender Stoffe in Gewässer und Boden bei einer unfallbedingten Freisetzung gefährlicher Güter hängt entscheidend davon ab, wo diese Freisetzung stattfindet (auf dem Gleis oder seitlich vom Gleis).
Zurzeit geht das BAV bei der Kosten/Nutzen Beurteilung von Massnahmen zur Verhinderung von Freisetzungen davon aus, dass in 50% der Fälle die Freisetzung auf dem Gleis und in 50% der Fälle jeweils links oder rechts vom Gleis erfolgt. Diese Annahme ist äusserst unsicher, muss überprüft und anhand aktueller Ereignisdaten belegt werden.