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Forschungsstelle
BAFU
Projektnummer
ExSt.2015.557
Projekttitel
Sicherstellung der Deckung der Ausfallkosten Erklärungen und Anmerkungen zu Art. 32dbis Abs. 1 und 2 USG

Erfasste Texte


KategorieText
Schlüsselwörter
(Deutsch)
Altlasten; Umweltrecht
Schlüsselwörter
(Englisch)
Contaminated sites; Environmental law
Schlüsselwörter
(Französisch)
Sites contaminés; Droit de l'environnement
Schlüsselwörter
(Italienisch)
Siti contaminati; Diritto ambientale
Kurzbeschreibung
(Deutsch)
Am 22. März 2013 hat der Bundesgesetzgeber einen neuen Art. 32dbis USG verabschiedet,dessen Ziel darin besteht, den Kantonen und den zuständigen eidgenössischenBehörden Rechtsmittel an die Hand zu geben, um im Rahmen der Untersuchung,Überwachung und Sanierung belasteter Standorte das Entstehen von Ausfallkostenzu vermeiden.
Kurzbeschreibung
(Englisch)
Am 22. März 2013 hat der Bundesgesetzgeber einen neuen Art. 32dbis USG verabschiedet,dessen Ziel darin besteht, den Kantonen und den zuständigen eidgenössischenBehörden Rechtsmittel an die Hand zu geben, um im Rahmen der Untersuchung,Überwachung und Sanierung belasteter Standorte das Entstehen von Ausfallkostenzu vermeiden.
Kurzbeschreibung
(Französisch)
Am 22. März 2013 hat der Bundesgesetzgeber einen neuen Art. 32dbis USG verabschiedet,dessen Ziel darin besteht, den Kantonen und den zuständigen eidgenössischenBehörden Rechtsmittel an die Hand zu geben, um im Rahmen der Untersuchung,Überwachung und Sanierung belasteter Standorte das Entstehen von Ausfallkostenzu vermeiden.
Kurzbeschreibung
(Italienisch)
Am 22. März 2013 hat der Bundesgesetzgeber einen neuen Art. 32dbis USG verabschiedet,dessen Ziel darin besteht, den Kantonen und den zuständigen eidgenössischenBehörden Rechtsmittel an die Hand zu geben, um im Rahmen der Untersuchung,Überwachung und Sanierung belasteter Standorte das Entstehen von Ausfallkostenzu vermeiden.
Auftragnehmer
(Deutsch)
Isabelle Romy, Professeure à l‘Université de Fribourg, et à l‘EPFL
Belastetes Budget
(Deutsch)
BAFU
Gesetzliche Grundlage
(Deutsch)
Art. 57 Abs. 1 RVOG Art. 57 al. 1 LOGA Art. 57 cpv. 1 LOGA
Impressum
(Deutsch)
Copyright, Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft | Droits d'auteur: autorités de la Confédération suisse | Diritti d'autore: autorità della Confederazione Svizzera | Dretgs d'autur: autoritads da la Confederaziun svizra | Copyright, Swiss federal authorities
Auskunft
(Deutsch)
Bundesamt für Umwelt BAFUAbteilung Boden und BiotechnologieCH-3003 BernTel: +41 31 322 93 49contact.biotech@bafu.admin.ch