Laut Artikel 21 der Verordnung über Gegenstände für den Hautkontakt (SR 817.023.41) dürfen Textilien keine Azofarbstoffe enthalten, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen pro Kilogramm Erzeugnis mehr als 30 mg aromatische Amine nach Anhang 7 abgeben können.
In der Zwischenzeit wurden insgesamt 40 mutagene aromatische Amine identifiziert, welche in Textilien nicht geregelt sind. In diesem Projekt werden die Gehalte der 22 geregelten aromatischen Amine sowie der nicht-regelten mutagenen aromatischen Amine in ca. 150 Marktproben bestimmt.