Auf der Grundlage der Erkenntnisse leiten die Autorenfolgenden Empfehlungen an die zuständigen Bundesbehörden ab:
Die Evaluation führte zum Ergebnis, dass die Faktoren „Zivilstand“, „Arbeitspensum“ und „Lohnarten“ angesichts ausdrücklicher Belege in der Gesetzgebung und Rechtsprechung für eine Diskriminierung im Analysemodell zu streichen sind. Rechtliche Gründe führen auch zur Empfehlung, auf die Aufnahme der neu vorgeschlagenen Faktoren „Effektive Berufserfahrung“, „Arbeitszeitmodelle“ und „Physische und psychische Belastungen“ zu verzichten. Bei letztgenanntem Faktor wird eine Aufnahme in das Analysemodell dann empfohlen, wenn eine diskriminierungsfreie Erhebung machbar ist. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Ergebnisse muss eine Retropolation der bisherigen Auswertungen anhand des neuen Modells (ohne die Faktoren „Zivilstand“, „Arbeitspensum“ und „Lohn“) durchgeführt werden. Bei den Faktoren „Aufenthaltstatus“, „Region“, „Höchste abgeschlossene Ausbildung“, „Potenzielle Erwerbserfahrung“, „Dienstjahre“, „Branche“, „Berufliche Stellung“, Kompetenzniveau“, „Ausgeübter Beruf“ und „Firmengrösse“ fehlen eindeutige rechtliche Indizien (explizite Rechtsnormen bzw. einschlägige Rechtsprechung), die eine Streichung der Variablen rechtfertigen würden. Allerdings sind die durch die Faktoren „Berufliche Stellung“ und „Kompetenzniveau“ im Rahmen des Analysemodells der nationalen Statistik als erklärbar definierten Lohnunterschiede möglicherweise teilweise auf Beschäftigungsdiskriminierungen bzw. ggf. auch auf Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt an sich zurückzuführen. Dies muss bei der Interpretation der Ergebnisse berücksichtigt werden. Schliesslich wird empfohlen, dass Gerichte bei der Bezugnahme auf Daten des Analysemodells Zurückhaltung üben, da LSE und Analysemodell einen statistischen und nicht einen Einzelfallzweck verfolgen.