Zwischen 2002 und 2011 wandten alle 26 Kantone die Zulassungsbeschränkung an. Die Hauptmotive dafür waren, die Kostenentwicklung einzudämmen und eine sich abzeichnende Überversorgung zu verhindern. Ab 2013 wandten 18 Kantone die Zulassungsbeschränkung an. 8 Kantone verzichteten auf die Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung vor allem mit Zweifeln an der Wirksamkeit des Instruments.
Die Kantone setzen die Zulassungsbeschränkung in der Regel pragmatisch um. Die Höchstzahlen gemäss VEZL spielen bei dieser Einzelfallprüfung aus verschiedenen Gründen oft keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Die Höchstzahlen sind vor allem aus juristischen Gründen die Referenzgrösse zur Begründung der Ablehnung von Zulassungsgesuchen. Am häufigsten prüfen die Kantone bei konkreten Zulassungsgesuchen im Einzelfall, ob ein Bedarf an weiteren Leistungserbringern besteht. Fast alle Kantone erlauben Ausnahmezulassungen von einzelnen Leistungserbringern.
Die meist zitierten Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Zulassungsbeschränkung beziehen sich auf die Konzeption des Instruments an sich: anerkannte normative Grundlagen zur Bestimmung des Bedarfs, Instrumente sowie präzise und aktuelle Daten zur Beurteilung der Versorgungssituation für umfassende Analysen fehlen. Dass die Zulassungsbeschränkung auf Bundesebene wiederholt auf wenige Jahre befristet war, hatte für die Kantone fehlende Planungssicherheit zur Folge.
Eine knappe Mehrheit von 14 Kantonen beurteilt die Eignung der Zulassungsbeschränkung als Instrument zur Eindämmung des Kostenwachstums positiv. Die Eignung zur fachlichen und regionalen Steuerung des ambulanten Angebots beurteilen je 13 Kantone positiv und negativ.