Mit dem Postulat Feri vom 5. Mai 2015 (15.3408) „Aufenthaltsrecht von Opfern ehelicher Gewalt“ wurde der Bundesrat beauftragt, einen Bericht über die Praxis der Regelung des Aufenthaltsrechts von gewaltbetroffenen ausländischen Personen seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorzulegen. Der Bundesrat beantragte am 1. Juli 2015 die Annahme des Postulates. Am 25. September 2015 stimmte der Nationalrat dem Postulat zu. Als Grundlage für den Bericht des Bundesrates zur Beantwortung des Postulates wird vom SEM eine externe Evaluation in Auftrag gegeben.
Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i. V. m. Art. 77 der VZAE besteht nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).