Während der Umsetzung der Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen ist die
Frage, ob Unterkunftsarten auf Campingplätzen nicht auch als Zweitwohnungen zu bewerten
seien, verschiedentlich aufgetreten. Einerseits sind dies Holzbauten oder andere wohnungsähnliche
Bauten, andererseits sind dies grössere, sehr gut eingerichtet Wohnwagen, welche
zwar über Räder verfügen, aber offensichtlich nicht mehr bewegt werden. Diese zeichnen
sich meistens durch kleine Anbauten oder Gärtchen um den Wohnwagen aus. Betrachtet
man Angebote auf den Internetseiten verschiedenster Campingplätze, sind diese "Mobilehomes"
oft sehr luxuriös eingerichtet, d.h. sie können durchaus mit Heizung, Whirlpool, Badewanne
u.a. ausgestattet sein.
Eine erste interne Analyse hat gezeigt, dass es einerseits durchaus Argumente gibt, gewisse
Unterkunftsarten auf Campingplätzen als "Ferienwohnungen" bzw. Zweitwohnungen zu klassieren.
Beispielsweise, dass bei Bauten ohne Räder nicht die Absicht besteht, diese regelmässig
an einen anderen Ort zu stellen, die luxuriöse Ausstattung gewisser Unterkunftsarten
oder die Veränderung der Landschaft. Andererseits bestehen auch Argumente dagegen,
diese Unterkunftsarten als Zweitwohnungen zu klassieren. Beispielsweise sind diese "Mobilehomes"
meistens nicht im Boden verankert und könnten mit einem Kran ohne grössere
Abbrucharbeiten wegtransportiert werden und einige sind mit Räder ausgestattet und gelten
somit als "Fahrnis".
Aufgrund der verschiedenen Unsicherheiten in diesem Bereich ist eine vertiefte Analyse notwendig.