Die Verordnung vom 22. Oktober 1997 über die raumordnungspolitische Koordination der Bundesaufgaben (SR 709.17, nachfolgend: KoVo) regelt die räumlich geprägte, sektorüber greifende Zusammenarbeit. Sie stützt sich auf die Artikel 8, 55 und 571 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und bezweckt die Kohärenz in der Raumordnungspolitik des Bundes zu verbessern. Sie verpflichtet die De partemente, Ämter und weitere Dienststellen der allgemeinen Bundesverwaltung bezüglich ihrer raumordnungspolitisch relevanten Aufgaben zur Kooperation und Koordination. Sie re gelt explizit Funktion, Aufgabenfelder und Organisation der Raumordnungskonferenz (ROK) und des Rats für Raumordnung (ROR). Implizit ist sie auch die rechtliche Basis für das Bun desnetzwerk ländlicher Raum (BNLR), auch wenn dieses in der KoVo als von der ROK ab geleitetes Gremium nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Die KoVo hat zur verbesserten Koordination beigetragen. Von verschiedenen Akteuren wird nichtsdestotrotz bemängelt, dass die Koordination auf Bundesebene noch zu schwach sei. Zudem haben die Kantone bei verschiedenen Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass eine kohärente und gesamtheitliehe kantonale Planung massgeblich erschwert werde, solange der Bund die von ihm zu erfüllenden Aufgaben von raumordnungspolitischer Relevanz nicht oder nur ungenügend aufeinander abstimme.
Seit ihrem lnkrafttreten am 1. Januar 1998 wurde die KoVo nur geringfügig angepasst, obwohl sich die Rahmenbedingungen der Raumentwicklung seither stark verändert haben und auch neue Bedürfnisse zur Stärkung der horizontalen Zusammenarbeit auf Bundesebene zu befriedigen sind. Im Rahmen der Evaluation des ROR wurde 2014 zusätzlicher Anpassungs- bedarf identifiziert. ·
Vor diesem Hintergrund haben das UVEK (ARE) und das WBF (SECO) im Rahmen der Verabschiedung der beiden Berichte des Bundesrates "Agglomerationspolitik 201.6+" und "Politik für die ländlichen Räume und Berggebiete" am 18. Februar 2015 den Auftrag erhalten, die KoVo zu evaluieren und dem Bundesrat bis Ende 2015 einen Bericht über den allfälligen Anpassungsbedarf vorzulegen.