Der geltende Verfassungsartikel zur Raumplanung (Art. 75 BV) ist seit dem lnkrafttreten der
neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 unverändert geblieben. Er lehnt sich zudem im
Wortlaut im Wesentlichen an den Artikel 22quater der alten Bundesverfassung an. Diese Bestimmung wurde in der Volksabstimmung vom 14. September 1969 angenommen.
Die Verfassungsgrundlage zur Raumplanung besteht somit seit bald 50 Jahren, ohne dass
sie inhaltliche Änderungen erfahren hat. Erheblich verändert haben sich in diesem Zeitraum
jedoch die demografischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen
und Herausforderungen, denen die Raumplanung Rechnung tragen muss.
Eine Klärung des Gehalts von Artikel 75 BV ist insbesondere im Zusammenhang mit den
laufenden Arbeiten zur zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes von Bedeutung.
Hier geht es darum, den mit der ersten Etappe eingeleiteten Reformprozess des
schweizerischen Raumplanungsrechts fortzusetzen, wobei eine Revision des Verfassungsartikels
nicht vorgesehen ist. Eine Klärung der Tragweite und Grenzen von Artikel 75 BV ist
somit eine Voraussetzung dafür, dass eine verfassungskonforme Vorlage präsentiert werden
kann. Gleichzeitig wird damit eine Grundlage geschaffen, um allfällig geäusserter Kritik, mit
der zweiten Etappe der RPG-Revision werde die bundesrechtliche Kompetenzordnung verletzt
und es werde in unzulässiger Weise in die kantonale Planungshoheit eingegriffen, entgegnen
zu können.
Die Klärung der Tragweite von Artikel 75 BV ist jedoch von grundlegender Bedeutung. Der
Auftrag ist daher nicht vom weiteren Verlauf der Arbeiten im Zusammenhang mit der zweiten
Etappe der RPG-Revision abhängig und wäre auch dann abzuschliessen, wenn die Revisionsarbeiten
nicht weitergeführt würden.