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Forschungsstelle
ARE
Projektnummer
15095AFR
Projekttitel
Grundsatzgesetzgebungskompetez gem. Art 75 Abs 1 BV: Tragweite und Grenzen; Gutachten

Texte zu diesem Projekt

 DeutschFranzösischItalienischEnglisch
Schlüsselwörter
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Kurzbeschreibung
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Projektziele
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Umsetzung und Anwendungen
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Erfasste Texte


KategorieText
Schlüsselwörter
(Deutsch)

Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gernäss Artikel 75 Absatz 1 BV:
Tragweite und Grenzen; Erarbeiten eines Gutachtens

Prof. Dr. Alain Griffel, 8635 Dürnten

Kurzbeschreibung
(Deutsch)
Ziel des Gutachtens ist die Klärung der Frage, welches die Tragweite und die Grenzen der als Grundsatzgesetzgebungskompetenz ausgestalteten Bundeskompetenz im Bereich der Raumplanung (Art. 75 BV) sind. Zur Beantwortung dieser Frage sollen ergänzend zur historischen Auslegung auch und insbesondere Aspekte der geltungszeitlichen, systematischen und teleologischen Auslegung berücksichtigt werden bzw. es soll untersucht werden, welche Bedeutung diesen Auslegungselementen heute zukommt. ln diesem Zusammenhang sollen auch "Guidelines" entwickelt werden, die zur Beantwortung der Frage, was sich noch der Grundsatzgesetzgebungskompetenz zuordnen lässt und was nicht, herangezogen werden können. Die Arbeiten am Gutachten sind mit den weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit der 2. Etappe der RPG-Revision zu koordinieren. So soll sichergestellt werden, dass Vertiefungen bei Bedarf insbesondere in denjenigen Teilbereichen erfolgen können, bezüglich derer die kompetenzmässige Grundlage umstritten sein könnte. Die Auftraggeberschaft hat mit Professor Bernhard Waldmann vereinbart, dass der von ihm präsidierte Fachkreis Raumplanungsrecht als "Sounding Board" beigezogen wird. ln einer ersten Phase formuliert der Auftragnehmer Thesen zum Gegenstand des Gutachtens und stellt diese im Fachkreis Raumplanungsrecht zur Diskussion. Gestützt auf diese Diskussion erarbeitet der Auftragnehmer das Gutachten und legt entsprechende Erkenntnisse und Zwischenergebnisse dem Fachkreis erneut zur Diskussion vor. Ausgehend von dieser zweiten Diskussionsrunde im Fachkreis finalisiert der Auftragnehmer schliesslich das Gutachten. Das Gutachten soll auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse dergestalt enthalten, dass der betreffende Text in der Botschaft zur RPG-Revision im Kapitel über die Verfassungsmässigkeit der Vorlage verwendet werden kann.
Projektziele
(Deutsch)

Der geltende Verfassungsartikel zur Raumplanung (Art. 75 BV) ist seit dem lnkrafttreten der
neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 unverändert geblieben. Er lehnt sich zudem im
Wortlaut im Wesentlichen an den Artikel 22quater der alten Bundesverfassung an. Diese Bestimmung wurde in der Volksabstimmung vom 14. September 1969 angenommen.
Die Verfassungsgrundlage zur Raumplanung besteht somit seit bald 50 Jahren, ohne dass
sie inhaltliche Änderungen erfahren hat. Erheblich verändert haben sich in diesem Zeitraum
jedoch die demografischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen
und Herausforderungen, denen die Raumplanung Rechnung tragen muss.
Eine Klärung des Gehalts von Artikel 75 BV ist insbesondere im Zusammenhang mit den
laufenden Arbeiten zur zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes von Bedeutung.
Hier geht es darum, den mit der ersten Etappe eingeleiteten Reformprozess des
schweizerischen Raumplanungsrechts fortzusetzen, wobei eine Revision des Verfassungsartikels
nicht vorgesehen ist. Eine Klärung der Tragweite und Grenzen von Artikel 75 BV ist
somit eine Voraussetzung dafür, dass eine verfassungskonforme Vorlage präsentiert werden
kann. Gleichzeitig wird damit eine Grundlage geschaffen, um allfällig geäusserter Kritik, mit
der zweiten Etappe der RPG-Revision werde die bundesrechtliche Kompetenzordnung verletzt
und es werde in unzulässiger Weise in die kantonale Planungshoheit eingegriffen, entgegnen
zu können.
Die Klärung der Tragweite von Artikel 75 BV ist jedoch von grundlegender Bedeutung. Der
Auftrag ist daher nicht vom weiteren Verlauf der Arbeiten im Zusammenhang mit der zweiten
Etappe der RPG-Revision abhängig und wäre auch dann abzuschliessen, wenn die Revisionsarbeiten
nicht weitergeführt würden.

Umsetzung und Anwendungen
(Deutsch)
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