Verfassung und Gesetz verlangen, dass mit dem Boden in der Schweiz haushälterisch umgegangen wird und ausreichende Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung erhalten werden. Trotzdem schreitet der Verlust von landwirtschaftlichem Kulturland voran. Vor diesem Hintergrund haben die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) den Auftrag erteilt, die Massnahmen zur Sicherung des landwirtschaftlichen Kulturlandes zu untersuchen. Die zuständige Subkommission EDI/UVEK der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat am 3. April 2014 über die genaue Ausrichtung der Evaluation entschieden.
Die vorliegende Evaluation zur Sicherung landwirtschaftlichen Kulturlandes durch den Bund umfasst vier Teile. Zuerst wird der Kulturlandverlust, basierend auf der Arealstatistik, beziffert und beschrieben. Weiter werden die rechtlichen Grundlagen des Bundes bewertet. Drittens wird die Aufsicht des Bundes über den kantonalen Kulturlandschutz untersucht und viertens nimmt die Evaluation die Umsetzung des Kulturlandschutzes bei Infrastrukturprojekten des Bundes unter die Lupe. Die ersten beiden Untersuchungsteile führte die PVK selbst durch, den dritten und vierten Teil hat sie externen Experten in Auftrag gegeben.
Ergebnisse im Überblick
Die Gesetzgebung sichert das landwirtschaftliche Kulturland und insbesondere die Fruchtfolgeflächen (FFF), d. h. die landwirtschaftlich wertvollsten Anteile des Kulturlandes, ungenügend. Namentlich definiert das Recht nur vage, was als FFF zählt und folglich haben die Kantone unterschiedliche Flächen als solche bezeichnet. Da für den Bund nicht bei allen Kantonen klar ist, welches Land zu den FFF gehört respektive wie sich diese verändern, kann der Bund bei drohenden Verlusten von Kulturland oder FFF nur beschränkt Beschwerde einlegen. Auch bei Infrastrukturprojekten des Bundes (Strassen, Eisenbahnen etc.), welche Kulturland beanspruchen, hat der Schutz dieser Flächen einen vergleichsweise geringen Stellenwert.
Schwacher Kulturlandschutz durch die Bundesgesetzgebung
In der Schweiz geht Kulturland in erster Linie durch die Siedlungserweiterung verloren. Die Bundesgesetzgebung schützt das Kulturland dabei nur schwach. Dies zeigt sich speziell im Vergleich zu anderen Flächen (z. B. Moore, Wald usw.), zu welchen viel spezifischere gesetzliche Schutzziele bestehen, die ihren Erhalt in der Interessenabwägung bei konkreten Projekten stärken. Es bestehen keine konkreten Ziele oder Instrumente, die das Kulturland schützen würden. Eine Ausnahme bildet der Mindestumfang für FFF, welcher vom Bund 1992 im Sachplan FFF festgelegt und auf die Kantone verteilt wurde.
Problematische Grundlagen für den Schutz von FFF
Mit dem Ziel, ihre besten Böden zu schützen, haben die Kantone gestützt auf Vollzugshilfen des Bundes anfangs der 1980er Jahre ihre besten Böden ausgewiesen. Diese Erhebung diente als Grundlage für den Sachplan FFF des Bundes. Da die Qualität der besten Böden zwischen den Kantonen stark variiert, und diese mit unterschiedlicher Methodik erhoben wurden, sind die kantonalen FFF-Inventare nur teilweise vergleichbar. Hinzu kommt, dass viele Kantone die Qualität ihrer Böden noch nicht flächendeckend kartiert haben, weshalb der Bund Grösse und Qualität der von den Kantonen gesicherten FFF nicht verlässlich einschätzen kann. Da Kulturland knapper wird und der Kulturlandschutz auch in der öffentlichen Meinung einen höheren Stellenwert einnimmt, ist es wichtig, dass die Kantone ihren Mindestumfang einhalten. Dass die kantonalen Inventare nur begrenzt vergleichbar sind und die Bodenkartierung unvollständig ist, erschwert den Schutz der effektiv besten Böden. Die Bundesverwaltung hätte über die Vollzugshilfen zum Sachplan FFF und seine Aufsicht einheitlichere Anforderungen an die Kantone stellen können. Die zwei Vollzeitstellen, die das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) dafür einsetzt, sind jedoch zu knapp, um solche Probleme zu bewältigen.
Passive Bundesaufsicht
Der Bund stützt sich bei seiner Aufsicht über den kantonalen Verbrauch von FFF in erster Linie auf die kantonalen Meldungen über Veränderungen von Lage, Umfang und Qualität der FFF. Nicht alle Kantone melden die Veränderungen jedoch wie vorgesehen. Zudem ist die Form der Meldungen nicht standardisiert. Bei Kantonen, die ihrer Informationspflicht nicht gewissenhaft nachkommen, kann der Bund nicht von seinen Interventionsmöglichkeiten, insbesondere von der sogenannten Behördenbeschwerde, Gebrauch machen. Das ARE fordert bei seiner Prüfung der kantonalen Richtpläne generell, dass der Erhalt von FFF in die Interessenabwägung bei Projekten einfliesst und bei einem allfälligen Verbrauch von FFF eine Kompensationspflicht besteht, sofern der kantonale Mindestumfang unterschritten wird. In den Fällen, welche die Evaluation untersucht hat, kamen die Kantone diesen Forderungen in der Regel nach. Ein Kanton hingegen unterliess es, die Interessenabwägung im Richtplan explizit zu verankern, was keine Rückweisung des Richtplans durch den Bundesrat zur Folge hatte, sondern lediglich in die Aufforderung mündete, dies im Rahmen der nächsten Anpassung des Richtplans nachzuholen.
Geringer Stellenwert des Kulturlandes bei Bundesprojekten
Bei Infrastrukturprojekten des Bundes (Strasse, Schiene, Militäranlagen usw.) liegt die Federführung bei den jeweiligen Fachämtern, die insbesondere der kostengünstigen Umsetzung der politischen Beschlüsse und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Infrastruktur verpflichtet sind. Das ARE, das hauptsächlich für den Kulturlandschutz eintreten soll, wird in der Regel erst im Plangenehmigungsverfahren einbezogen. In diesem Stadium sind aber grundlegende Variantenentscheide zu den Projekten bereits gefallen und damit auch die Auswirkungen auf das Kulturland im Wesentlichen vorgegeben. Obwohl sich die Zusammenarbeit der Ämter bei diesen Verfahren in den letzten Jahren verbessert hat, kommt der Bund aufgrund der zu späten Berücksichtigung des ARE seiner Vorbildfunktion beim Kulturlandschutz in einzelnen Themenfeldern noch nicht nach. In den Gesamterwägungen der Infrastrukturämter nimmt das Thema des landwirtschaftlichen Kulturlandes gemessen an den übrigen Themen ein relativ geringes Gewicht ein.
Die zum Teil noch fehlenden und lückenhaften Sachpläne tragen zum stellenweise ungenügenden Schutz des Kulturlandes bei den Infrastrukturvorhaben des Bundes bei.