In seiner Botschaft zur Neustrukturierung des Asylbereichs vom 3. September 20141 schlägt der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen vor, um Asylverfahren bei Gewährleistung von Rechtsstaatlichkeit und Fairness zu beschleunigen und damit mittelfristig Kosten einzusparen.
Die Wirksamkeit der neuen, getakteten Asylverfahren wird in einer Testphase geprüft. Dazu hat das SEM an der Förrlibuckstrasse in Zürich ein neues Verfahrenszentrum eröffnet. Der sogenannte Testbetrieb wurde am 6. Januar 2014 gestartet und wird längstens bis zum 28. September 2019 dauern.2 Die Asylsuchenden, die dem Testbetrieb per Zufallsprinzip zugeordnet wurden, sind im nahegelegenen Juch-Areal der Stadt Zürich untergebracht, welches über rund 300 Betten verfügt. Jährlich bearbeiten die rund 30 Mitarbeitenden des SEM im Testbetrieb etwa 1'300 bis 1'400 Asylgesuche.
Die Testphasenverordnung vom 4. September 20133 sieht vor, dass das SEM zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) eine Evaluation des Testbetriebs durchführt. Der Testbetrieb wurde in diesem Rahmen von vier externen Auftragnehmern des SEM evaluiert.
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1 Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Neustrukturierung des Asylbereichs) vom 3. September 2014, BBl 2014 7991
2 Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (Testphasenverordnung, TestV), SR 142.318.1
Ursprünglich war eine Testphase bis spätestens 28. September 2015 vorgesehen. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 26. September 2014 (Verlängerung der dringlichen Änderungen des Asylgesetzes, SR 14.025) und dem Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2015 wurde die Gültigkeitsdauer der TestV bis zum 28. September 2019 verlängert. Dieser Entscheid ermöglicht es, die beschleunigten Asylverfahren im Hinblick auf die Umsetzung der Neustrukturierung weiter zu optimieren. Zudem können die im Testbetrieb getätigten Investitionen länger genutzt und die Amortisationskosten gesenkt werden. Die Evaluationsphase verlängert sich nicht.
3 Artikel 8 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (Testphasenverordnung, TestV), SR 142.318.1