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Forschungsstelle
ARE
Projektnummer
13002
Projekttitel
Zweitwohnungen - Anforderungen aus dem RPG und der Verordnung an die kantonale Richtplanung

Texte zu diesem Projekt

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Schlüsselwörter
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Kurzbeschreibung
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Projektziele
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Abstract
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Umsetzung und Anwendungen
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Erfasste Texte


KategorieText
Schlüsselwörter
(Deutsch)
Finanzielle Unterstützung für die 13th Swiss Transportation Research Conference (STRC 2013) / Durchführung der verkehrswissenschaftlichen Konferenz vom 24.-26.4.2013

Stauffer & Studach AG, Chur
Kurzbeschreibung
(Deutsch)

Ab 1. Juli 2011 gelten die im RPG festgelegten verschärften Bestimmungen zum Zweit-wohnungsbau. In Art. 8 RPG werden in diesem Zusammenhang die Mindestinhalte der Richtpläne festgelegt. Namentlich wichtig sind zum Thema Zweitwohnungen Abs. 2 und Abs. 3 von Art. 8 RPG. Demnach sind:

2. Sie [die Richtpläne] bezeichnen Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen.

3. Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere: a. eine Beschränkung der Zahl der Zahl neuer Zweitwohnungen; b. die Förderung der Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen; c. eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen  

In den dazugehörigen Übergangsbestimmungen ist festgehalten, dass die Kantone innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung, d.h. bis am 1. Juli 2014 den Richtplan anpassen und die Gemeinden innert derselben Frist geeignete Massnahmen treffen müssen. Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen dürfen nach Ablauf dieser Frist so lange keine Zweitwohnungen bewilligt werden, bis die Kantone und die Gemeinden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben.

Der Bund hat für die Kantone eine Planungshilfe mit Fallbeispielen publiziert. Eine Ergänzung zur Planungshilfe zum Thema der besseren Auslastung von Zweitwohnungen wurde ebenfalls bereitgestellt. 

Am 11. März 2012 nahmen die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Initiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» an. Damit wurde die Bundesverfassung um eine neue Bestimmung zum Zweitwohnungsbau ergänzt. Das hat gesetzgeberische Anpassungen zur Folge. Um Rechtssicherheit zu schaffen, hat der Bundesrat entschieden, die drängendsten Fragen rasch auf Verordnungsstufe zu regeln. Die Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die neuen Vorgaben gelten, bis das Ausführungsgesetz zur neuen Verfassungsbestimmung vorliegen wird.

Projektziele
(Deutsch)

Im Rahmen dieses Auftrages ist eine ARE-interne Anleitung zur Prüfung der Richtplaninhalte zu erarbeiten. Aufgrund der Anleitung muss Klarheit bestehen: 

1. Hinsichtlich der Themen (gemäss Planungshilfe), zu welchen im kantonalen Richtplan Aussagen zu machen sind.

2. Hinsichtlich der inhaltlichen Festlegungen zu den einzelnen Themen, sodass beurteilt werden kann, ob der gesetzliche Auftrag bzw. die inhaltlichen Anforderungen erfüllt sind.

3. Hinsichtlich der im Richtplan einzufordernden Unterlagen und Nachweise, die auf Stufe Nutzungsplanung zu erbringen sind bis zum Termin vom 1.7.2014 (Übergangsbestimmungen).

4. Hinsichtlich dem Ablauf der Prüfung bis zum Termin vom 1.7.2014 (Termine Kantone, Termine Bund).

5. Hinsichtlich der zuhanden der Richtplanprüfung erforderlichen weiteren Grundlagen (Als Beilage zum Richtplan oder Bereitstellung durch den Bund).  

Die Anleitung soll klar zeigen welche Anforderungen genügend sind für die Umsetzung der gesetzlichen Zielen.

Am Schluss sollen folgende Produkte bestehen: 

I. ARE-interne „Anleitung Richtplanprüfung“ (Textausführungen und Checklisten).

II. Information zuhanden der Kantone

Abstract
(Deutsch)
Abgeklärt wurde, wie die Bestimmungen des RPG zu den Zweitwohnungen (Artikel 8 Absätze 2 und 3 RPG, SR 700), die seit dem 1. Juli 2011 in Kraft sind, vor dem Hintergrund der neuen Verfassungsbestimmung und der neuen Verordnung über Zweitwohnungen umzusetzen sind. In einem Bericht an die Kantone wird dargelegt, welches die Schnittstellen zwischen den Bestimmungen von Artikel 8 RPG und der Zweitwohnungsverordnung sind. Für die Umsetzung wurde nach einer praktikablen Lösung gesucht. Diese wurde darin gefunden, sich auf diejenigen Inhalte zu beschränken, bei denen die Kantone ihre planerische Aufgabe auch unter den jetzigen Rahmenbedingungen wahrnehmen können, ohne auf das Ausführungsgesetz zum neuen Verfassungsartikel über Zweitwohnungen warten zu müssen. Im weiteren zeigt der Bericht, welche Kantone einen Handlungsbedarf haben und wie diese Kantone ihre Aufgabe aus Sicht des ARE bis zum 1. Juli 2014 erfüllen können.
Umsetzung und Anwendungen
(Deutsch)
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