Die Pflicht zur Dokumentation der Arbeits- und Ruhezeiten und deren Kontrolle ist für die Schweiz im nationalen wie auch im internationalen Recht verankert, insbesondere im Bun-desgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)3 und im Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Orga-nization, ILO)4.
Arbeitgebende haben aufgrund von Art. 46 ArG die Pflicht, die Verzeichnisse und Unterla-gen, aus denen die Angaben zum Vollzug der Schutzvorschriften ersichtlich sind, den Voll-zugs- und Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu halten. Die Dokumente müssen gemäss Art. 73 Abs. 2 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz7 während fünf Jahren aufbewahrt werden8. Arti-kel 73 ArGV1 enthält eine ausführliche Liste der Angaben, welche aus den Unterlagen voll-ständig und lückenlos ersichtlich sein müssen9. Es sind dies Angaben über die Personalien der Arbeitnehmenden, die Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt der Arbeitnehmen-den und die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit10. Der Begriff der Arbeitszeit wird in Art. 13 ArGV1 definiert als "die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Ar-beitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat".
Die Pflicht, den Kontrollbehörden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, setzt voraus, dass Arbeits- und Ruhezeiten der einzelnen Beschäftigten11 erfasst und aufgezeichnet werden. Die Arbeitgeberin kann die Erhebung und Dokumentation der Daten auch Dritten übertragen, z.B. einer internen oder einer ausgelagerten Personaladministration12. Mit den heutigen technischen Möglichkeiten bestehen vielfältige Hilfsmittel zur Aufzeichnung und Dokumenta-tion der Arbeitszeiten bzw. jeweiligen Arbeitstätigkeit zu bestimmten Zeiten13.
Echte Vertrauensarbeitszeit, d.h. Verzicht oder vollständige Delegation der Kontrolle an die Arbeitnehmenden ist nach heutiger Rechtslage nicht zulässig14. Ebenfalls nicht zulässig ist es, die Arbeitnehmenden nur die verrechenbaren Stunden erfassen zu lassen und die restli-chen Stunden als „Vertrauensarbeitszeit" zu deklarieren15. Mit dem Gesetz vereinbar ist hin-gegen die unechte Vertrauensarbeitszeit. Hier überwacht die Arbeitgeberin die Einhaltung der Vorschriften des ArG nach wie vor, lediglich die Aufzeichnungspflicht wird an die Arbeit-nehmenden delegiert oder sie geht aus einem vorgegebenen Einsatzplan hervor16.
Ein Verstoss gegen die Dokumentationspflicht ist nicht strafbar, das Erstellen kann lediglich durch Verwaltungszwang durchgesetzt werden (Art. 52 ff. ArG)17. Die Vollzugsorgane ma-chen die Fehlbaren zuerst aber auf die Vorschriften aufmerksam und verlangen deren Ein-haltung (Art. 51 ArG).