Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG) darf der Ertrag aus der Abgabe die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen. Für bestimmte Kostenkategorien, konkret die Unfallkosten und die Kosten aus Stauzeitverlusten, ist es entscheidend, wie der Begriff Allgemeinheit ausgelegt wird.
Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 in Sachen Erhöhung der LSVA per 1.1.2008 ging das für die Berechnung der externen Kosten zuständige Bundesamt für Raumentwicklung ARE resp. dessen Auftragnehmer von der Sicht Verkehrsträger aus. Im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellte dieses einen Übergang zur Sicht Verkehrsart zur Diskussion. Im Hinblick auf einen möglichen Methodenwechsel beauftragte das ARE die Büros Infras und Ecoplan mit der Berechnung der Kosten aus Stauzeitverlusten und der Unfallkosten aus Sicht Verkehrsart. Am 18. August 2010 stellten die Büros Infras und Ecoplan ihre Berechnungen vor. Zwischenzeitlich hatte das als Rekursinstanz angerufene Bundesgericht entschieden, die Sicht Verkehrsart sei gemäss geltender Rechtsgrundlagen nicht nur möglich, sondern die einzig richtige und dementsprechend zwingend anzuwenden. Dadurch erhielten die Arbeiten von Ecoplan und Infras zusätzliches Gewicht.
In der Folge wurden die Arbeit von Infras und Ecoplan von Seiten des Strassentransportgewerbes vehement kritisiert. In einer im Auftrag des Strassentransportverbandes ASTAG verfassten Studie der Firma Progtrans wurden einerseits die ungenügende Nachvollziehbarkeit verschiedener Berechnungen und die Wahl der Methodik bemängelt und andererseits ein eigener Lösungsansatz entwickelt. Gestützt darauf kamen die Auftragnehmer zum Schluss, dass die dem Schwerverkehr aus Sicht Verkehrsträger anlastbaren Kosten nur einen Bruchteil der von Infras ausgewiesenen Summe betragen könne.
Sowohl das Bundesamt für Raumentwicklung als auch die beauftragten Büros Infras und Ecoplan waren sich von Anfang an bewusst, dass die bisher ausgeführten Arbeiten, insbesondere diejenigen bezüglich der Ermittlung der Stauzeitkosten, lediglich einen ersten Schritt darstellten, dem weitere folgen müssten.