Im Zusammenhang mit der Vorbereitung der 2. Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) wurden diverse themenspezifische Arbeitsgruppen eingesetzt. Eine dieser breit zusammengesetzten Arbeitsgruppen hatte sich mit den funktionalen Räumen und deren künftigen Verankerung im RPG zu befassen. Mit dem Auftrag sollte die fachlich kompetente Leitung der Arbeitsgruppe „Funktionale Räume“ unter bestmöglicher Abstimmung der verschiedenen, in der Arbeitsgruppe vertretenden Interessen sichergestellt werden. Den Anliegen der urbanen und der ländlichen Räume sollte im Rahmen der Auftragserfüllung dabei aus einer Gesamtsicht heraus Rechnung getragen werden. Die Beauftragte hatte dafür zu sorgen, dass die von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Resultate den nötigen Reifegrad aufwiesen, um ohne aufwändige Nachbereitung in den Vernehmlassungsentwurf für die 2. Etappe der RPG-Revision integriert werden zu können.
Die Beauftragte hat die Ergebnisse der Diskussionen in der von ihr geleiteten Arbeitsgruppe in einem Zwischenbericht vom 15. April 2011 und einem umfangreichen und qualitativ sehr hochwertigen Schlussbericht vom 31. Oktober 2011 festgehalten. Der Schlussbericht behandelt in einem ersten Teil grundsätzliche Fragen (Definition des Begriffs funktionaler Raum, Kurzanalyse zum Ist-Zustand, verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen, Handlungsbedarf, Ziele und Elemente einer Regelung durch den Bund) und legt die Ergebnisse der in der Arbeitsgruppe intensiv geführten Diskussionen in Thesenform dar. Der Handlungsbedarf wurde bejaht auch wenn sich gezeigt hat, dass eine Regelung in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen anspruchsvoll ist.
Im Ansatz wurden zwei Regelungsstrategien - Anreiz und Verpflichtung – verfolgt. Nach der Regulierungsstrategie „Anreiz“ kann der Bund die Steuerung der Entwicklung funktionaler Räume mit einem Anreizsystem beeinflussen, was voraussetzt, dass der Bund finanzielle Mittel für die Aufgabenerfüllung und Problemlösung in funktionalen Räumen bereitstellt. Nach der Regulierungsstrategie „Verpflichtung“ kann der Bund für die Zusammenarbeit in funktionalen Räumen verpflichtende Vorgaben erlassen. Dieser Ansatz setzt voraus dass die verpflichteten Akteure und die Räume, in denen ein Planungspflicht besteht, rechtlich verbindlich definiert sind und dass der Bund über griffige Sanktionen verfügt, mit denen er eine allfällige Verpflichtung durchsetzen kann.
In einem zweiten Teil des Schlussberichts werden insgesamt fünf Optionen für eine Regulierung dargelegt. Diese werden dann im Hinblick auf konkrete Ziele, die es zu erreichen gilt und im Lichte von Anforderungen (einfaches, effizientes Instrumentarium; klare Verantwortlichkeiten; durchsetzbare Vorgaben; Übereinstimmung von Aufgaben- und Finanzverantwortung), denen eine Regelung zu genügen hätte, bewertet. Die von der beauftragen geleitete Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass die Option, welche bestimmte, d.h. durchsetzbare Vorgaben mit Anreizen kombiniert, die definierten Ziele und Anforderungen am besten erfüllt.
Mit dem Schlussbericht der Arbeitsgruppe wurde eine sehr gute Basis gelegt, um die Thematik der Planung in funktionalen Räumen in die Vernehmlassungsvorlage zur 2. Etappe der RPG-Revision zu integrieren, auch wenn die Vorschläge - unter Berücksichtigung der politischen Rahmenbedingungen - nur teilweise umgesetzt werden konnten.