Die Vorlage zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (10.019) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Raum für Mensch und Natur (Landschaftsinitiative)" enthält bezüglich Mehrwertabschöpfung nichts Neues. Der diesbezüglich relevante Artikel 5 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) soll unverändert beibehalten werden. Angesichts des Umstandes, dass die Bauzonen heute vielerorts noch überdimensioniert sind, wird sich für die betroffenen Kantone zwangsläufig die Frage stellen, wie zu grosse Bauzonen reduziert und wie sich daraus ergebende Auszonungen - sofern sie denn entschädigungspflichtig sind - finanziert werden sollen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur fraglichen Teilrevision ausdrücklich auf die Bedeutung hingewiesen, die einer konsequenten Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 RPG in diesem Zusammenhang zukommt (vgl. BBl 2010 1060 f., 1071).
Am 25. Mai 2010 ist die ständerätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-S) auf die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes eingetreten und hat die Detailberatung aufgenommen.
Im Rahmen der Detailberatung wurde einlässlich über eine Verstärkung der heute geltenden Regelung zur Mehrwertabschöpfung (Art. 5 Abs. 1 RPG) diskutiert. Der Kommission lagen in diesem Zusammenhang mehrere Anträge vor. am 25. Juni 2010 sind noch keine Beschlüsse gefasst worden.
Die Kommission hat der Verwaltung jedoch den Auftrag erteilt, die Thematik im Hinblick auf die nächste Kommissionssitzung vom 16./17. August 2010 zu vertiefen.