Die zulässige Höhe der LSVA wird einerseits durch das Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) und andrerseits durch das Landverkehrsabkommen (LVA) begrenzt. Beide enthalten gegenwärtig (Interpretations-) Spielräume für eine Erhöhung der Abgabe. Inwiefern diese genutzt werden können, ist u.a. vom Ausgang der vom Strassentransportgewerbe angestrengten Rechtsmittelverfahren gegen die auf Anfang 2008 erfolgte Erhöhung der LSVA abhängig.
Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang das Bundesamt für Raumplanung (ARE) beauftragt, zusammen mit der Oberzolldirektion (OZD) sowie den Bundesämtern für Verkehr (BAV), Strassen (ASTRA), Statistik (BFS) und Justiz (BJ) zu prüfen, wie sich die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) weiter entwickeln lässt. Dabei soll unter anderem geklärt werden, ob sich bei der Ermittlung der externen Kosten ein Wechsel von der Sicht „Verkehrsträger“ zur Sicht „Verkehrsart Schwerverkehr“ begründen lässt. Gleichzeitig ist aufzuzeigen, was dies bezüglich der Höhe der externen Kosten bedeuten würde (insbesondere bei den Stau- und Unfallkosten). Zudem soll eine Prognose zur Entwicklung der externen Kosten in den Jahren 2008 bis 2015 erstellt werden.