Verkehrslenkende Massnahmen bei VE gestützt auf Umweltschutz-Überlegungen (insbesondere Luftreinhaltung)
Die Luftschadstoffemissionen des Verkehrs nehmen ab. Die Bedeutung der verkehrs-intensiven Einrichtungen (VE) als Ursache für übermässige Immissionsbelastungen nimmt damit generell ab und lokale Faktoren (z. B. bereits existierende lufthygienische Belastung am Standort, übriges Verkehrsaufkommen) gewinnen im Einzelfall an Gewicht. Deshalb muss vor Anordnung von verkehrslenkenden Massnahmen bei VE, die sich auf die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes abstützen, jeweils im Einzelfall je nach Standort und Immissionssituation sorgfältig geprüft werden, ob die Massnahmen auch vor diesem Hintergrund noch verhältnis-mässig sind.
Verkehrslenkende Massnahmen bei VE gestützt auf raumplanerische Überlegungen
Die Ergebnisse des Projekts "Effektivität und Effizienz von verkehrslenkenden Massnahmen bei VE" bestätigen die Empfehlungen der Vollzugshilfe von BAFU und ARE bezüglich der Wahl eines auf die verschiedenen Interessen abgestimmten und räumlich integrierten Standortes und der stufengerechten Festlegung des Nutzungsmasses und der Nutzungsart im kantonalen Richtplan. Diese Massnahmen greifen bereits zu einem Zeitpunkt, bevor eine VE konkret geplant wird.
Das teilrevidierte Raumplanungsgesetz legt einen Schwerpunkt auf die gegenseitige Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehr. In Artikel 8 Absatz 2 des revidierten Raumplanungsgesetzes ist zudem neu vorgesehen, dass Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan bedürfen. Dies trifft neben anderen grossen Vorhaben auch auf die verkehrs-intensiven Einrichtungen zu.
Verkehrslenkende Massnahmen bei VE gestützt auf verkehrsplanerische Überlegungen
Verkehrslenkende Massnahmen bei VE werden oft aufgrund von verkehrsplanerischen Überlegungen angeordnet. Aus diesem Grund wurde auch dieser Bereich in das Projekt "Effektivität und Effizienz von verkehrslenkenden Massnahmen bei VE" einbezogen.
Das Bundesrecht bietet jedoch nur in sehr beschränktem Mass eine Grundlage für die Anordnung von verkehrslenkenden Massnahmen bei VE aus verkehrsplanerischen Gründen. Die Kompetenz des Bundes in Bezug auf das Verkehrsmanagement beschränkt sich auf die Nationalstrassen (Artikel 57c Strassenverkehrsgesetz). Aus Sicht der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes müssen verkehrs-planerische Überlegungen bereits bei der Standortwahl und der Festlegung des Nutzungspotenzials im kantonalen Richtplan gemacht werden, wenn auch auf genereller Stufe. Konkreter muss die Situa-tion insbesondere auf der kommunalen Stufe in der Nutzungsplanung berücksichtigt werden. Eine wichtige Rolle für vertiefte Abklärungen und konkrete Festlegungen zu VE im Zusammenhang mit verkehrsplanerischen Überlegungen spielen heute die Agglomerationsprogramme,3 aber auch das individuelle Verkehrsverhalten.4
Verkehrslenkende Massnahmen bei VE gestützt auf verkehrsplanerische Überlegungen fallen somit weitestgehend in die Zuständigkeit der Kantone. Wichtig ist, dass die Kantone solche Massnahmen gestützt auf die entsprechenden kantonalrechtlichen Grundlagen erlassen.
Die im Rahmen dieses Projekts erarbeiteten Berichte sind auf unter publiziert:
https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/uvp/recht/rechtsgutachten.html (Berichte unter «Verkehrsintensive Einrichtungen»).