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Forschungsstelle
BAFU
Projektnummer
8T20/09.0112.PJ
Projekttitel
Effektivität und Effizienz von Umweltmassnahmen

Texte zu diesem Projekt

 DeutschFranzösischItalienischEnglisch
Schlüsselwörter
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Kurzbeschreibung
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Projektziele
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Umsetzung und Anwendungen
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Erfasste Texte


KategorieText
Schlüsselwörter
(Deutsch)
Effektivität, Wirksamkeit, Effizienz, Kosten-Nutzen-Verhältnis, Wirkungseffizienz, Koordination, Motion Forderung nach Wirkungseffizienz, Umweltmassnahmen, Raumplanung, verkehrsintensive Einrichtungen, publikumsintensive Einrichtungen, Standortplanung, verkehrslenkende Massnahmen, verkehrsbeschränkende Massnahmen, Parkplatzbeschränkungen, Verkehr, Parkplatzbewirtschaftung, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Landschaftsschutz, Klima
Kurzbeschreibung
(Deutsch)
Das Parlament beauftragt die Verwaltung in der Motion 08.3003 (Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, Forderung nach Wirkungseffizienz), die Massnahmen zum Schutz der Umwelt nach den Kriterien der Wirksamkeit und nach einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis einzusetzen. Mit dem vorliegenden Projekt soll diese Motion umsetzt werden. Vorgesehen ist eine Überprüfung der Umweltmassnahmen auf ihre Effektivität und Effizienz hin.

Besonders aktuelles Thema in diesem Rahmen sind die Massnahmen bei verkehrsintensiven Einrichtungen (Einkaufszentren, Fachmärkte etc.). Gegen diese Massnahmen wird immer wieder Kritik laut. Angezweifelt wird insbesondere ihre Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist vorgesehen, die Motion Wirkungseffizienz zuerst im Bereich der verkehrsintensiven Einrichtungen umzusetzen.

Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE wirkt an diesem Projekt (insbesondere am Teilprojekt 2) mit.
Projektziele
(Deutsch)
1. Abklären, ob, inwieweit und wie:
- die Effektivität (Wirksamkeit) und
- die Effizienz (Kosten-Nutzen-Verhältnis)
von identifizierten Umweltmassnahmen optimiert werden kann.
2. Untersuchen, ob, inwieweit und wie die Koordination zwischen Bund und Kantonen bzw. unter den Kantonen in diesem Bereich verbessert werden kann.
3. Ausarbeiten von Vorschlägen zur optimalen Umsetzung der Ergebnisse dieser Abklärungen.
Umsetzung und Anwendungen
(Deutsch)
Verkehrslenkende Massnahmen bei VE gestützt auf Umweltschutz-Überlegungen (insbesondere Luftreinhaltung)
Die Luftschadstoffemissionen des Verkehrs nehmen ab. Die Bedeutung der verkehrs-intensiven Einrichtungen (VE) als Ursache für übermässige Immissionsbelastungen nimmt damit generell ab und lokale Faktoren (z. B. bereits existierende lufthygienische Belastung am Standort, übriges Verkehrsaufkommen) gewinnen im Einzelfall an Gewicht. Deshalb muss vor Anordnung von verkehrslenkenden Massnahmen bei VE, die sich auf die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes abstützen, jeweils im Einzelfall je nach Standort und Immissionssituation sorgfältig geprüft werden, ob die Massnahmen auch vor diesem Hintergrund noch verhältnis-mässig sind.

Verkehrslenkende Massnahmen bei VE gestützt auf raumplanerische Überlegungen
Die Ergebnisse des Projekts "Effektivität und Effizienz von verkehrslenkenden Massnahmen bei VE" bestätigen die Empfehlungen der Vollzugshilfe von BAFU und ARE bezüglich der Wahl eines auf die verschiedenen Interessen abgestimmten und räumlich integrierten Standortes und der stufengerechten Festlegung des Nutzungsmasses und der Nutzungsart im kantonalen Richtplan. Diese Massnahmen greifen bereits zu einem Zeitpunkt, bevor eine VE konkret geplant wird.
Das teilrevidierte Raumplanungsgesetz legt einen Schwerpunkt auf die gegenseitige Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehr. In Artikel 8 Absatz 2 des revidierten Raumplanungsgesetzes ist zudem neu vorgesehen, dass Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan bedürfen. Dies trifft neben anderen grossen Vorhaben auch auf die verkehrs-intensiven Einrichtungen zu.

Verkehrslenkende Massnahmen bei VE gestützt auf verkehrsplanerische Überlegungen
Verkehrslenkende Massnahmen bei VE werden oft aufgrund von verkehrsplanerischen Überlegungen angeordnet. Aus diesem Grund wurde auch dieser Bereich in das Projekt "Effektivität und Effizienz von verkehrslenkenden Massnahmen bei VE" einbezogen.
Das Bundesrecht bietet jedoch nur in sehr beschränktem Mass eine Grundlage für die Anordnung von verkehrslenkenden Massnahmen bei VE aus verkehrsplanerischen Gründen. Die Kompetenz des Bundes in Bezug auf das Verkehrsmanagement beschränkt sich auf die Nationalstrassen (Artikel 57c Strassenverkehrsgesetz). Aus Sicht der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes müssen verkehrs-planerische Überlegungen bereits bei der Standortwahl und der Festlegung des Nutzungspotenzials im kantonalen Richtplan gemacht werden, wenn auch auf genereller Stufe. Konkreter muss die Situa-tion insbesondere auf der kommunalen Stufe in der Nutzungsplanung berücksichtigt werden. Eine wichtige Rolle für vertiefte Abklärungen und konkrete Festlegungen zu VE im Zusammenhang mit verkehrsplanerischen Überlegungen spielen heute die Agglomerationsprogramme,3 aber auch das individuelle Verkehrsverhalten.4
Verkehrslenkende Massnahmen bei VE gestützt auf verkehrsplanerische Überlegungen fallen somit weitestgehend in die Zuständigkeit der Kantone. Wichtig ist, dass die Kantone solche Massnahmen gestützt auf die entsprechenden kantonalrechtlichen Grundlagen erlassen.

Die im Rahmen dieses Projekts erarbeiteten Berichte sind auf unter publiziert: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/uvp/recht/rechtsgutachten.html (Berichte unter «Verkehrsintensive Einrichtungen»).