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Unité de recherche
OFEN
Numéro de projet
102651
Titre du projet
Grundlagen Wasserzinspolitik

Textes relatifs à ce projet

 AllemandFrançaisItalienAnglais
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Description succincte
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Rapport final
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Textes saisis


CatégorieTexte
Mots-clé
(Allemand)
TP0067;F-Wasserkraft
Description succincte
(Allemand)
Grundlagen Wasserzinspolitik
Rapport final
(Allemand)
Ziel und Zweck der Beschränkung der kantonalen Zuständigkeit zur Bestimmung der Höhe des Wasserzinses durch die Bundesverfassung und ein bundesrechtliches Wasserzinsmaximum im Wasserrechtsgesetz war es, die Nutzung der Wasserkraft zu fördern; sie sollte nicht übermässig belastet werden. Dazu musste ein möglichst alle Beteiligten befriedigender Kompromiss und Ausgleich zwischen den finanziellen Interessen der wasserrechtsverleihenden Kantone und Gemeinwesen auf der einen Seite und dem Interesse der Allgemeinheit auf der anderen gefunden werden; zudem galt es auch mit den Dritten im Bunde, den Konzessionärinnen, eine diese befriedigende und zu Investitionen animierende Lösung zu finden. Die „richtige“ Höhe des Wasserzins-Maximums lässt sich angesichts der unterschiedlichen – im Laufe der Jahre zunehmenden – (Verfassungs-)Interessen, die berücksichtigt werden müssen, nicht aus irgendwelchen Grössen ableiten oder unter Verwendung einer „objektiven“ oder „wissenschaftlichen“ Methode berechnen. Das Wasserzinsmaximum ist nach wie vor primär eine politische Grösse – Resultat politischer Ausmarchung. Allerdings ist die Bestimmung des Wasserzinsmaximums deswegen nicht ins Belieben des Gesetzgebers gestellt. Die relevanten Interessen verlangen nach Berücksichtigung – insbesondere auch die Interessen der Konzessionäre: der Wasserzins muss „zumutbar“ bzw. „wirtschaftlich tragbar“ sein und bleiben. Andernfalls lässt sich niemand mehr finden, der bereit ist, in die Nutzung dieser einheimischen Ressource zu investieren. Ein Preis für die Nutzung der Wasserkraft, der für die Konzessionäre nicht mehr zumutbar wäre, würde somit den verfassungsmässigen Vorgaben zuwiderlaufen – insbesondere beispielsweise der „Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung“ gemäss Art. 76 Abs. 2 BV. Der vom Bundesgesetzgeber „politisch“ ausgehandelte Höchstsatz gilt gemäss Bundesgericht als grundsätzlich zumutbar bzw. wirtschaftlich tragbar. Eine Einschätzung, die auf kantonale Wasserzinsen, die nach einer eventuellen Abschaffung eines bundesrechtlichen Maximums (mittels Verfassungsänderung) nicht länger zuträfe – was zu einer Zunahme gerichtlicher Auseinandersetzungen führen dürfte.

Auftragnehmer/Contractant/Contraente/Contractor:
econcept AG
Dr. iur. Jörg Leimbacher

Autorschaft/Auteurs/Autori/Authors:
Ott,Walter
Staub,Cornelia
Leimbacher,Jörg
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