Die Verordnung des Bundesrates über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung) und die Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung) bezwecken, dass für die Ernährung der Nutz- und Heimtiere einwandfreie Futtermittel zur Verfügung stehen, um den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier sowie der Umwelt sicherzustellen.
Die in der Nutztierernährung eingesetzten Futtermittel beeinflussen die Qualität der Lebensmittel tierischen Ursprungs wie Milch, Fleisch, Eier und Honig nachhaltig. Durch die amtliche Futtermittelkontrolle findet eine der Lebensmittelkontrolle vorgelagerte Überwachung statt.
Die Futtermittel für die Nutz- und Heimtiere müssen korrekt deklariert sein, damit sollen einerseits der Täuschungsschutz gegeben sein und andererseits die Tiere bedarfsgerecht ernährt werden.
Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Kontrolle ohne Überschneidungen ist die amtliche Futtermittelkontrolle im Rahmen des Nationalen Kontrollplanes mit anderen Kontrollen (Lebensmittel-, Tierarzneimittel- und Tierseuchenrecht) zu koordinieren.
Für Futtermittel für Heimtiere können Ausgangsprodukte von Fleisch aus Ursprung Landtiere verwendet werden. Es laufen Abklärungen, solche unter bestimmten Bedingungen ebenfalls wieder zur Ernährung von Schweinen und Geflügel zu erlauben.
Nicht zuletzt sind die rechtlichen Vorgaben in der Schweiz mit jenen der EU soweit wie möglich zu harmonisieren (Anhang 5 des bilateralen Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen)