Artikel 14a Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR 142.20) sieht vor, dass eine Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen wird, wenn der Vollzug ihrer Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn er eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes wurde die Bestimmung von Artikel 14a Absatz 4 ANAG dahingehend konkretisiert, dass der Wegweisungsvollzug dann unzumutbar sein kann, wenn eine Person in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Bezugnehmend auf diesen Artikel nimmt das Gutachten Stellung zu Fragen nach der Praxis wirtschaftlicher Gründe für die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung, der Beweislast der asylsuchenden Person, des Untersuchungsgrundsatzes und der Regelvermutung für die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs.