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Unité de recherche
SEM
Numéro de projet
Monitoring II
Titre du projet
M2 - Monitoring Erweiterter Sozialhilfestopp

Textes relatifs à ce projet

 AllemandFrançaisItalienAnglais
Mots-clé
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Politique publique examinée
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Textes saisis


CatégorieTexte
Mots-clé
(Allemand)
Sozialhilfestopp; Nichteintretensentscheid; Nothilfepauschale; Kosten
Description succincte
(Allemand)

Am 1. Januar 2008 ist das teilrevidierte Asylgesetz in Kraft getreten. Eine der zentralen Änderungen ist die Einführung des Sozialhilfestopps für Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid und angesetzter bzw. abgelaufener Ausreisefrist. Dieser Ausschluss aus der Sozialhilfe gilt für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE) bereits seit April 2004. Alle diese Personen müssen die Schweiz verlassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, erhalten sie vom zuständigen Kanton - bei gegebener Bedürftigkeit - auf Gesuch hin nur noch Nothilfe. Der Bund gilt den Kantonen allfällige Nothilfekosten mit einer einmaligen Pauschale von 6'000 Franken (Basisanteil: 4'000 Franken; Ausgleichsanteil: 2'000 Franken) pro rechtskräftigen negativen Entscheid oder NEE ab.

Das Bundesamt für Migration (BFM) überprüft die Entwicklung der Nothilfekosten zusammen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK). Zu diesem Zweck wird ein Informationssystem Monitoring Soziahilfestopp geführt. Die Resultate des Monitorings dienen dazu, die Höhe der Nothilfepauschale zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Zudem sind sie Entscheidgrundlage für die Verteilung des Ausgleichsanteils unter den Kantonen (dient dem Ausgleich kantonaler Belastungen bei der Ausrichtung der Nothilfe).

Politique publique examinée
(Allemand)
Erweiterter Sozialhilfestopp ab 1.1.08 für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid resp. negativen Asylent-scheid und Pflicht zur Ausreise.
Base légale de l'évaluation
(Allemand)
Art. 30 AsylV2 (in Kraft ab 1.1.08)
Langues de publication
(Allemand)
deutsch
Publications / Résultats
(Allemand)