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Forschungsstelle
ARE
Projektnummer
07021
Projekttitel
Planungshilfe Raumplanung und Störfallvorsorge: Rechtliche Abklärungen zu Fragen der Kostenteilung und Entschädigung

Texte zu diesem Projekt

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Schlüsselwörter
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Projektziele
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Abstract
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Umsetzung und Anwendungen
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Erfasste Texte


KategorieText
Schlüsselwörter
(Deutsch)

Planungshilfe Raumplanung und Störfallvorsorge: Rechtliche Abklärungen zu Fragen der Kostenteilung und Entschädigung

Rudolf Muggli, Fürsprecher, Bern

Kurzbeschreibung
(Deutsch)

Im Rahmen der Überarbeitung der Planungshilfe "Raumplanung und Störfallvorsorge" hat sich dringender Klärungsbedarf in Bezug auf die Frage der Kostenteilung für die im Zusammenhang mit der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge zu ergreifenden Massnahmen ergeben. Die überarbeitete Planungshilfe wird eine Aussage dazu machen müssen, wer in welchem Fall welche Kosten für im Rahmen der Koordination von Raumplanung und Störfall-vorsorge angeordnete Massnahmen zu übernehmen hat.

Projektziele
(Deutsch)

Das Ziel des Auftrags besteht darin, die Fragen zur Kostenteilung und Entschädigung, welche sich im Zuge der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge stellen, rechtlich abzuklären. Im Zentrum steht die Beantwortung folgender Fragen:

· Wer kommt für die durch die Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge entstehenden höheren Projektierungskosten auf?

· Wer trägt die Kosten für im Rahmen der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge angeordnete Massnahmen?

· Wer wird in welchem Fall entschädigungspflichtig?

· Können wir aus anderen Gebieten des Umweltschutzrechts etwas lernen?

Als Resultat des Auftrags sollen den Kantonen und Gemeinden in klar verständlicher Sprache Lösungsmöglichkeiten zu den genannten Fragestellungen aufgezeigt werden. Der Schlussbericht soll als Grundlage für die entsprechenden Ausführungen in der überarbeiteten Planungshilfe „Raumplanung und Störfallvorsorge“ dienen.

Abstract
(Deutsch)

Nach Ansicht des Verfassers liegt die Störfallvorsorge sowohl im Aufgabenbereich des Umweltschutzes wie der Raumplanung. Entsprechend stehen nach hier vertretener Ansicht sämtliche verwendbaren Instrumente beider Bereiche für die Störfallvorsorge zur Verfügung. Für die Entschädigungsfolgen des Einsatzes der jeweiligen Instrumente bedeutet dies, dass dafür die Regeln des im konkreten Fall verwendeten Instrumentariums massgebend sind:

Bei Störfallvorsorgemasssnahmen der Raumplanung beurteilen sich die Entschädigungsfolgen in erster Linie nach dem Raumplanungsrecht, also vor allem nach Art. 5 Abs. 1 und 2 RPG (Ziff. 3.2 und 3.4).

Bei Störfallvorsorgemassnahmen nach Art. 10 USG kommt das Störfallrecht mit dem Störerprinzip zur Anwendung (Ziff. 3.3).

Anhand von 18 typischen, der kantonalen Praxis entnommenen Fällen wurde zudem dargelegt, zu welchen Resultaten die im Gutachten postulierten Regeln führen.

Umsetzung und Anwendungen
(Deutsch)
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