Viele Konflikte im Baubewilligungsverfahren rühren daher, dass Vorhaben mit erheblicher Auswirkung auf Raum und Umwelt ohne vorherige genügende raumplanerische Abstimmung projektiert werden. Damit bleibt unklar, ob eine Anlage am vorgesehenen Standort aus umweltrechtlicher Sicht grundsätzlich realisierbar ist. In der Planungsabfolge kommt den kantonalen Richtplänen eine Schlüsselstellung zu, will man den Umweltschutz besser in die Planung einbetten. Vorhaben mit erheblicher Auswirkung sollen daher im Richtplan behandelt werden. Wesentlich ist, dass die Standortfestsetzung erst erfolgt, wenn die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umwelt stufengerecht abgeklärt worden sind und sich dabei erweist, dass der Realisierung der Vorhaben an diesen Standorten keine No-goes entgegenstehen.
Im Rahmen eines gemeinsamen Projekts von ARE und BAFU wurden für vier Anlagetypen („Material- und Deponiestandorte“, „touristische Transportanlagen / Intensiverholungsgebiete“, Hauptstrassen und „Verkehrsintensive Einrichtungen“) Kriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, damit der Standort festgesetzt werden kann.