Abklärung der folgenden Zusatzfragen, da sich seit der Erstellung des Gutachtens "Rechtsfragen eines Ecstasy-Monitoring" vom Mai einige Umstände geändert haben (Problemstellungen, die über das reine Ecstasy-Monitoring hinausgehen; Etablierung verschiedener Testformen mit entsprechenden Prozessabläufen, die nicht immer dem Gutachten von 1997 entsprechen; Schaffung des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic etc.):
Allgemeiner Überblick über die Kompetenzen und das Bewilligungssystem:
Welche Bewilligungen sind auf den verschiedenen Stufen (BAG, Swissmedic, Kantone) und für die verschiedenen Testabläufe notwendig?
Darstellung der Bewilligungsvoraussetzungen
Kann das BAG in den Ausnahmebewilligungen Auflagen, auch ethische, für die Erteilung der Bewilligung aufstellen?