ETH verpflichtet sich, den Leistungsauftrag wie in Anhang I beschrieben durchzuführen. Grundsätzliche Entscheidungen zur Durchführung des Leistungsauftrages werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem BAG und die ETH getroffen. Die Projekthoheit liegt bei der ETH. Das BAG ist berechtigt, Vorschläge und Anregungen zur Projektdurchführung ab-zugeben.
Berichterstattung
Die ETH verpflichtet sich, das BAG in regelmässigen Abständen über den Verlauf des Leistungsauftrages zu informieren, und zwar am 15.1.04 und 15.1.05 schriftlich Bericht zu erstat-ten. Die ETH verpflichtet sich, den Schlussbericht schriftlich bis 30.06.2006 abzuliefern.