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Forschungsstelle
BASPO
Projektnummer
2000.34111.2030.01
Projekttitel
Beurteilung der Möglichkeit und Opportunität zur Schaffung einer zentralen Strafbehörde für Dopingfragen im Sport

Texte zu diesem Projekt

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Schlüsselwörter
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Kurzbeschreibung
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Projektziele
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Abstract
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Erfasste Texte


KategorieText
Schlüsselwörter
(Deutsch)
Doping, Rechtsprechung, Strafbehörde
Kurzbeschreibung
(Deutsch)
Die Dopinguntersuchungskommission (DUK) hatte 1993 in ihrem Schlussbericht empfohlen, dass die Strafhoheit in Dopingfragen aus Gründen der Professionalität nicht mehr bei den einzelnen Verbänden, sondern zentral anzusiedeln sei. Diese Empfehlung konnte damals nicht verwirklicht werden, da die Verbände argumentierten, dies könne nicht erfolgen, weil sie ihren jeweiligen internationalen Dachverbänden gegenüber verantwortlich seien. Der Fall des englischen Leichtathletikverbandes, welcher 1998 wegen Schadenersatzforderungen einer Athletin (Fall Diane Modahl) Konkurs ging liess aufhorchen. Der englische Verband hatte sie auf Anweisung des Internationalen Leichtathletikverbandes Sperren müssen, obwohl die Analysen nicht über alle Zweifel erhaben waren. Vor einem staatlichen Gericht erhielt sie aber Recht und ihr wurde eine namhafte Schadenersatzsumme zugesprochen. Vielfach wird nun von den Verbänden befürchtet, dass sie Urteile ihrer internationalen Dachorganisationen vollziehen müssen und damit bei zivilrechtlichen Schritten durch die Athleten schadenersatzpflichtig werden.
In der Schweiz haben die Verbände mit dem neuen Dopingstatut des Schweizerischen Olympischen Verbandes (SOV) vom 7.11.1999 ihre bisherige Kompetenz, selber Dopingkontrollen durchzuführen an die Fachkommission für Doping-Bekämpfung abgegeben. Der logische nächste Schritt ist deshalb zu überprüfen, ob sie allenfalls auch die Strafhoheit an eine zentrale, nationale Strafbehörde abgeben könnten.
Projektziele
(Deutsch)
In einer Expertise sind unter anderem folgende Fragen zu klären:
· Unter welchen Voraussetzungen würden die Elitesportler der Mitgliedverbände einer solchen zentralen Gerichtsbehörde unterstehen?
· Wie müssten die Reglemente/Statuten der Mitgliedverbände des SOV oder allfällige Athleten- oder Lizenzerklärungen ausgestaltet sein, damit diese Unterstellung gewährleistet ist?
· Gerade in den Mannschaftssportarten müssen allfällige Regelungen auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Welche Einschränkungen ergeben sich dadurch?
· Ergeben sich Einschränkungen durch andere privatrechtliche Normen, z.B. im Zusammenhang mit dem Aktienrecht, Kartellrecht etc. ?
· Kann der Gang an ein Zivilgericht mittels Schiedsgerichtsabrede in Dopingangelegenheiten definitiv ausgeschlossen werden?
· Wie müsste eine solche Strafbehörde institutionell und personell ausgestaltet sein, um den rechtlichen Voraussetzungen, vor allem bezüglich der Unabhängigkeit, zu genügen?
Abstract
(Deutsch)
Ausgangspunkt der vorstehenden Überlegungen war zum Einen die Erkenntnis, dass der heutige Spitzensport in den verschiedenen Landesverbänden bzw. im SOV monopolistisch organisiert ist und seine oberste Verbandsstufe im Bereich der Dopingbekämpfung teilweise staatsvertretend tätig wird, weshalb die Verbände namentlich zur Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie des Prinzips der Gleichbehandlung verpflichtet sind. Eine zweite Erkenntnis von grosser Tragweite liegt in der Anerkennung der grundlegenden Persönlichkeitsrechte der Sportler, die sich faktisch vor die Wahl gestellt sehen, entweder weitgehende Eingriffe in ihre körperliche und sexuelle Integrität sowie in ihr Selbstbestimmungsrecht hinzunehmen, oder aber auf die Entfaltung ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit zu verzichten. Insofern sind einerseits die Eingriffsmöglichkeiten der Verbände gestützt auf Art. 28 ZGB beschränkt und darf andererseits eine Einwilligung zu Doping-Bestimmungen nur im Rahmen von Art. 27 ZGB erfolgen. Das setzt auf jeden Fall die Verhältnismässigkeit der diesbezüglichen Massnahmen voraus. Auf diesem Hintergrund ergibt sich, dass Schiedsklauseln wegen der grundsätzlichen Unverfügbarkeit auch der Teilrechte der Persönlichkeit nur innerhalb eines gewissen Rahmens statthaft sind. Ferner ist bei einer schiedsgerichtlichen Entscheidfindung die Grenze der persönlichkeitsrechtlichen Selbstbindung insofern von Bedeutung, als sowohl die Ausgestaltung des Schiedsgerichts als unabhängige Instanz, die Regelung der Beweislast, das Verschuldensprinzip sowie weitere grundlegende Verfahrensregeln (im Sinne eines "fair trial") entsprechend auszugestalten sind. Schliesslich muss eine rechtsgeschäftliche Regelung des Doping-Verbots individuell (i.d.R. Mittels Lizenzvertrag) mit jedem Sportler erfolgen, ist mithin eine einseitige Unterwerfung im Rahmen einer indirekten Mitgliedschaft ebenso unzulässig wie die Erstreckung der Vereinsgewalt auf einen Sportler, der nicht Mitglied des betreffenden Vereins ist.
Ein Blick in die Praxis sowohl der staatlichen als auch der schiedsgerichtlichen Entscheide zeigt, dass der aufgezeigten grundsätzlichen Problematik der Strafen im Sportrecht teilweise nur ungenügend Rechnung getragen wird - wenn auch oft mit dem durchaus unterstützungswürdigen Ziel der konsequenten Dopingbekämpfung. An dieser Stelle soll keiner Verrechtlichung des Sport das Wort geredet werden. Umgekehrt darf Sport kein rechtsfreier Raum sein, in dem sich die Athleten weitgehend der Willkür von Verbandsentscheiden ausgeliefert sehen. Respekt gegenüber der Persönlichkeit des Sportlers bildet keinen Widerspruch zur Vereinbarung von effizienten und durchsetzbaren Doping-Bestimmungen. Es bleibt zu hoffen, dass im Zug einer weiter zunehmenden Professionalisierung des Sports auch die Ausgestaltung der diesbezüglichen Strafordnungen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im dargelegten Sinne immer mehr zu genügen vermögen.