Die Vorsorgeeinrichtungen (VE) in der Schweiz sind selbstständige juristische Personen. Sie haben eine eigene, vom Gründungsunternehmen unabhängige Rechnungsführung. Im BVG und in der BVV 2 ist festgelegt, dass die Rechnungslegung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu erfolgen hat. Während die Aktiven zum Marktwert bilanziert werden müssen, gibt es nur allgemeine Vorgaben für die Bewertung der Passiven und damit erheblichen Spielraum für die Vorsorgeeinrichtungen hinsichtlich der Darstellung ihrer finanziellen Lage.
Bei den Unternehmen lässt das Schweizer Recht unterschiedliche Rechnungslegungsstandards zu. Die Vorschriften des Obligationenrechts (OR) beschränken sich auf ein paar wenige Gesetzesartikel, die namentlich die Verbuchung der Passiven zu einem höheren und der Aktiven zu einem tieferen Betrag ermöglichen (Bildung von stillen Reserven). Die internationalen Standards sind wesentlich detaillierter. Die anspruchsvolleren unter ihnen umfassen mehrere tausend Seiten (plus Kommentare). Im Grundsatz bezwecken die IAS 19 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (true and fair view), wobei die Aktiven und Passiven zu ihrem effektiven Wert bewertet werden müssen (true value). Diese Rechnungslegungsvorschriften lassen somit die Bildung von stillen Reserven nicht zu.